Impfen in Apotheken: Wo stehen wir heute?
Damit Apotheker eine sichere Schutzimpfung durchführen können, müssen sie vorab eine 5-teilige Schulung absolvieren.
Seit 11. Januar 2022 sind Apotheken durch den neuen § 20b des Infektionsschutzgesetzes in den Kreis der Leistungserbringer nach der Coronavirus-Impf-Verordnung aufgenommen. Ab Mitte Februar kann in Apotheken geimpft werden. Was es zu beachten gilt und worauf es ankommt, haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Welche Voraussetzungen müssen Apotheker erfüllen?
Apotheken haben ihre Berechtigung zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen nachzuweisen. Dafür muss die Apotheke bei der zuständigen Apothekerkammer eine Bescheinigung beantragen. Diese muss bestätigen, dass die Apotheke eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, wonach geeignete Räumlichkeiten, eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung und Mitarbeiter, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, zur Verfügung stehen.
Zur Impfung berechtigt sind solche Apotheker, die an einer im Rahmen der Modellprojekte zur Grippeschutzimpfung nach § 132j SGB V durchgeführten ärztlichen Schulung teilgenommen haben. Modellprojekte gab es allerdings nur in einzelnen Bundesländern.
Alternativ – und das ist daher für die meisten Betriebe relevant – kann eine Schulung nach dem im Januar 2022 von Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer veröffentlichten Curriculum absolviert werden.
Ziel des Kurses ist es, die Kommunikation mit und die Impfung an den als »impftauglich« festgestellten Personen sicher durchzuführen.
Im Curriculum festgelegte Schulungsinhalte
Die Schulung vermittelt Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zu …
- Aufklärung,
- Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
- weiteren Impfberatung,
- sowie Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
- Kenntnissen zu Kontraindikationen,
- theoretischen und praktischen Kenntnissen zu Notfallmaßnahmen.
Insgesamt geht es um 12 x 45 Minuten zuzüglich Lernerfolgskontrolle. Die Schulungen können überall dort durchgeführt werden, wo geimpft wird, also in Praxen oder (mobilen) Impfzentren.
Das Vorliegen der Bescheinigung der Apothekerkammer über den Nachweis der Berechtigung ist Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffs, den die Apotheke selbst verimpfen möchte.
Honorare und Abrechnung
Das Honorar für die durchgeführten Impfungen gegen Covid-19 ist für alle berechtigten Leistungserbringer einheitlich ausgestaltet. Somit erhalten auch Apotheker 28 Euro je Impfung, an Wochenenden beträgt das Honorar 36 Euro. Eingeschlossene Leistungen sind dabei neben der Verabreichung des Impfstoffs auch die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die Anamnese zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Nachbeobachtung, die erforderlichen medizinischen Interventionen im Fall von Impfreaktionen und die Ausstellung der Impfdokumentation.
Apotheken erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung des Impfstoffs entsteht, den sie selbst verabreichen, eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche.
Die Abrechnung erfolgt monatlich über die jeweilige Rezeptabrechnungsstelle der Apotheke.
Wie muss die Dokumentation erfolgen?
Wie alle anderen Leistungserbringer muss eine impfende Apotheke im Rahmen der Impfsurveillance nach §4 CoronaImpfV umfangreiche Daten über die erfolgten Impfungen täglich an das Robert-Koch-Institut (RKI) übermitteln. Seit Anfang Februar steht die Anbindung ans RKI für die Meldungen.
Praktische Aspekte
Bei Online-Infoabenden (zum Beispiel der Apothekerkammer Berlin, Fachpresse) haben sich bereits im Dezember interessierte Apotheken über das Thema informiert. Hier wurde deutlich, dass die besondere Herausforderung beim Impfangebot in Apotheken – wie so oft – im Detail liegt. Die begrenzte Haltbarkeit der Impfstoffe in den verschiedenen Stadien in Kombination mit den begrenzten personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen macht die zeitliche Planung der Patientenströme sehr anspruchsvoll. Dabei tauchen Fragestellungen auf, die regional unterschiedlich bewertet werden. Dazu gehören unter anderem Fragen wie folgende:
- Inwieweit können für die Impfung externe Räume genutzt werden?
- Cave Privatsphäre und Notfallmanagement!
- Welche Ausstattung, wie beispielsweise eine Liege, wird benötigt?
- Gestaltung von Anmelde- und Wartebereich
- Impfung durch Medizinische Fachangestellte beziehungsweise anderes Personal zulässig?
- Impfung durch angestellte Ärzte?
Von den Rahmenbedingungen hängt es auch ab, ob und inwieweit sich das Ganze aus wirtschaftlicher Sicht für den Betrieb rechnet. Hierbei kommt es darauf an, den Workflow so zu gestalten, dass möglichst viele Patienten in kurzem Zeitraum sicher und effizient »durchgeschleust« werden können. Doch wie kann die Sache angegangen werden?
So sind impfende Apotheker vorgegangen:
- Räume außerhalb der Apotheke
- Feste Impfzeiten außerhalb des »normalen« Apothekenbetriebes
- Online Terminvergabe (zum Beispiel mit Terminland, NoQ, Apotermin, Noventi-Plattform)
- Vorababfrage vom »Impfziel« (Erstimpfung, Booster, et cetera)
Die Durchlaufzeiten fürs reine Impfen belaufen sich nach Angaben der »Praktiker« auf wenige Minuten. Neben den Personalkosten sind für eine Kalkulation natürlich auch Raumkosten und weitere Ausgaben zu berücksichtigen.
Sie haben Fragen oder wollen sich dazu mit einem unserer Spezialisten austauschen? Dann melden Sie sich gerne bei Frau Dr. Degenhardt.
- Dr. Jutta Degenhardt
Apothekerin
Leiterin der Abteilung BetriebswirtschaftTelefon: 0511 83390 -347
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